Zuchtrichtlinien der Deutschen Edelkatze e.V.

 

Voraussetzungen für die Eintragung in die Zuchtbücher 

 

Zwinger-/Catteryname

 

Jeder Züchter ist verpflichtet, einen Zwinger-/ Catterynamen zu führen. Alle im Zwinger/ in der Cattery des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den ausgewählten Zwinger-/ Catterynamen. Der Vorname, Zwinger-/ Catteryname plus Satzzeichen und Leerstellen darf aus computertechnischen Gründen nicht mehr als 25 Stellen haben. Eingetragene Zwingernamen sind als Vorname unzulässig.

 

Der Züchter muss drei Namen als Zwinger-/ Catterynamen vorschlagen, falls die Namen schon vergeben sein sollten. Die Eintragung und Registrierung des Zwinger-/Catterynamens erfolgt durch die Deutsche Edelkatze e.V.. Bei Beantragung muss auch angegeben werden, ob der Zwingername dem Namen der Jungtiere vorangestellt oder angehängt werden soll. Diese Regelung ist dann beizubehalten.

 

Der Zwingername darf nur von dem ordentlichen Mitglied genutzt werden, auf dessen Namen der Zwinger/ die Cattery registriert wurde.

Die Beantragung eines weiteren Zwingernamens in einem anderen Verein ist untersagt. Sollte bereits ein eingetragener Zwingername bei einem anderen Verein bestehen, muss dieser bei dem anderen Verein gekündigt und eine Neueintragung bei der Deutschen Edelkatze e.V.  beantragt werden. Wenn möglich wird der bisherige Zwingername registriert.

 

 

Züchter

 

Züchter ist, wer eine in seinem Besitz und Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. der Besitzer/Eigentümer einer Mutterkatze am Tage der Geburt der Jungtiere ist. Als Besitz-/ Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum.

 

Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden, die in den Zuchtbüchern der DE oder eines anderen anerkannten Verbandes/Vereins eingetragen sind, und deren Besitzer/ Eigentümer Mitglied in der DE oder in einem anderen anerkannten Verband/Verein ist.

 

Jeder Inhaber eines Zwinger-/ Catterynamens, der in den Besitz/des Eigentums einer nicht registrierten Rassekatze gelangt, kann diese durch Namensgebung seines Zwingernamens „adoptieren“. Voraussetzung hierfür ist eine Vorstellung der Katze auf einer WCF-Ausstellung in der Novizenklasse. Sie kann dann einen RIEX-Stammbaum erhalten mit Vornamen und Zwingernamen des Besitzers/Eigentümers, jedoch die Vorfahren erscheinen als "nicht registriert". Bei Rassen, wo das Zuchtbuch geschlossen ist, sind von dieser Regelung ausgeschlossen, außer Foundationtiere mit den entsprechenden Nachweisen.

 

Beim Kauf von Zuchttieren ist darauf zu achten, dass die Rassereinheit gewahrt ist.

 

Jedes Mitglied erklärt sich mit Eintritt in die DE bereit im Falle von vorliegenden Beanstandungen oder Beschwerden, eine vom Vorstand, Zucht- oder Rechtsausschuss angeordnete Zwingerbesichtigung bei sich vornehmen zu lassen, sämtliche Räume dafür zugänglich zu machen und sämtliche vorhandenen Tiere zu zeigen. Für Katzen, sofern sie sich nicht frei in der Wohnung bewegen können, sind gut heizbare, luftige (aber zugfreie) Räume mit Tageslicht und möglichst Außenauslauf herzurichten. Entsprechende Gliederung der Räume für alle Bedürfnisse der Katzen, wie Kletterbäume, Kratzpfosten, Regale, Körbe, Polster, Katzentoiletten, Futterschalen etc. ist unbedingt erforderlich.

 

Wer gegen die Zuchtregeln der DE verstößt wird bei einmaligem Verstoß durch den Vorstand mit dem Hinweis abgemahnt, dass bei erneutem Verstoß der Verband-/Vereinsausschluss durchgeführt wird.

 

 

Zuchtregeln allgemein

 

Es wird von allen Züchtern vorausgesetzt, dass diese sich an das vorliegende Tierschutzgesetz (TierSchG) halten. Hier soll das Wohlergehen sowie die artgerechte Haltung der Katze/n im Vordergrund stehen. Ziel der Katzenzucht ist die Verbesserung sowie die Erhaltung der einzelnen Rassen.

 

Die Abgabe/der Verkauf oder auch die Überlassung auf Zeit von Tieren an Versuchslabore, Pelztierfarmen, Zoohandlungen sowie als Lebendfutter ist strengstens untersagt und führt zum sofortigen Ausschluss aus dem Verband/Verein.

 

Katzen mit angeborenen Anomalien, Deformationen oder Krankheiten (z.B. Knickschwanz, Einhoder, Über- und Unterbiss, Taubheit einseitig oder beidseitig, Schielen etc.) dürfen nicht zur Zucht eingesetzt werden.

 

Die Zucht mit weißen Katzen ist grundsätzlich erlaubt.

Bei Beantragung des Stammbaums muss ein tierärztliches Attest über die Hörfähigkeit der weissen Jungtiere beigelegt werden. Alle weissen Jungtiere eines Wurfes müssen bei derselben Untersuchung getestet werden.

Es wird empfohlen keine weissen Katzen mit weissen Katern zu verpaaren.

 

Foundationtiere, die aus anderen Herkunftsländern stammen, müssen dort registriert, gechippt und von einem ansässigen Richter begutachtet worden sein. Für Foundationtiere der Rassen Sibirische Katze und Neva Masquerade wird anstelle einer Registrierung auch der Mircrochip in Kombination mit korrekten Einfuhrpapieren anerkannt. Tiere die für die Zucht vorgesehen sind, sollten in der offenen Klasse die ein Vorzüglich/ Excellent erhalten haben.

 

Alle im Haus des Züchters lebenden Tiere müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und die Tiere, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen mindestens einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche und -schnupfen haben. Die Gültigkeitsdauer der Impfung richtet sich nach dem verwendeten Impfstoff. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Versorgungmaßnahmen durchzuführen (z. B. Entwurmung, Gentests je nach Rasse). Kater und Katzen müssen frei von jeglichem Ungeziefer und Parasiten sein und unter artgerechten, hygienischen Bedingungen gehalten werden. Tiere, die zu Ausstellungen gemeldet werden, müssen zusätzlich entweder gegen Tollwut geimpft sein, oder - je nach Ausstellungsbedingungen - eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung haben.

 

Bei höchst infektiösen Krankheiten (Pilz, Katzenschnupfen, Leukose, Panleukopenie etc.) einer Katze oder gar des ganzen Bestandes, ist dies sofort schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. In diesem Fall muss - zwecks Vermeidung einer weiteren Ausbreitung dieser Krankheit - eine totale Zwingersperre ausgesprochen werden. Der Züchter darf solange weder Katzen weitergeben, noch andere Zuchten und Züchter besuchen, noch Katzen oder Kater zum Decken aufnehmen und auch in keinem Fall ausstellen oder Ausstellungen besuchen, bis dem ein schriftlicher Nachweis durch einen Tierarzt über den krankheitsfreien Zustand der Zucht/des Bestandes eingereicht wurde.

Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn ein Attest der Veterinärmedizin oder bei Leukose und FIV ein Test (PCR-Test) durch ein anerkanntes Institut vorliegt. Bei begründetem Verdacht kann der Vorstand ein Attest der Veterinärmedizin oder den Test eines Institutes anfordern. Alle damit verbundenen Kosten für Atteste und/oder Tests trägt der Züchter. Ansonsten dauert eine Zwangssperre mindesten 3 Monate. Auch hier kann Zuwiderhandlung der Ausschuss aus dem Verband/Verein bedeuten.

 

Es wird allen Züchtern empfohlen, rassespezifische Gentests, kardiologische Herz- und Nierenuntersuchungen sowie Blutuntersuchungen vor Zuchteinsatz durchführen und ggf. einen genetischen Fingerabdruck machen zu lassen. Bitte achten Sie auch hier darauf, dass die Chip-Nummer des jeweiligen Tieres auf dem Testergebnis erfasst ist, damit es nicht zu Verwechselungen kommt. (Beispiele: Blutgruppenbestimmung bei BKH, GSD IV Test bei NFO, etc...)

 

 

Zuchteinschränkungen

 

Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt werden. Erfolgt eine Deckung zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat, so ist ein tierärztliches Attest vorzulegen, welches die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet.
Bei einer Deckung vor Vollendung des 10. Lebensmonats unter Vorlage eines tierärztlichen Attests entscheidet der Zuchtausschuss über entsprechende Auflagen. (z.B. Festsetzung des Termins, an dem die Katze erneut gedeckt werden darf. Bei Zuwiderhandlung kann der Zuchtausschuss ein Bußgeld festsetzen oder eine entsprechende Eintragung in den Stammbaum der Jungtiere veranlassen).

 

Jede Zuchtkatze darf in 2 Jahren nicht mehr als 3 Würfe bekommen und aufziehen. Eine erneute Eindeckung der Zuchtkatze darf frühestens 6 Monate nach der Geburt der letzten Jungtiere erfolgen. Dies soll der Mutterkatze eine Erholungsphase einräumen. Eine frühere Verpaarung der Zuchtkatze bedarf einer Bescheinigung vom Tierarzt und muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand oder dem Zuchtausschuss beantragt werden. Der Vorstand bzw. der Zuchtausschuss wird dann über die Zulassung mit einer einfachen Mehrheit entscheiden oder kann den Antrag ohne Begründung ablehnen.

 

Um eine Doppelbelegung der Zuchtkatze durch verschiedene Zuchtkater zu vermeiden, darf die Katze nach erfolgter Deckung 3 Wochen lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Versehentliche Doppeldeckungen sind meldepflichtig und unverzüglich schriftlich dem Vorstand anzuzeigen. Entsteht der berechtigte Verdacht einer Doppeldeckung oder wird eine solche dem Vorstand von Dritten glaubhaft angezeigt, ist der Vorstand oder ein vom Vorstand beauftragter Dritter berechtigt einen Abstammungsnachweis zu verlangen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Züchter.

 

Verwandtenpaarungen: Die Paarung zwischen Vollgeschwistern ist vor der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag an den Zuchtausschuss zu stellen, und zwar unter Beifügung des fotokopierten Stammbaumes der Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels. Diese Unterlagen sind der Geschäftsstelle in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Für die Jungtiere aus einer solchen Paarung müssen tierärztliche Gutachten beigebracht werden. Werden die Jungtiere darin als gesund befunden, erhalten sie einen Stammbaum.

 

Die gleiche Regelung gilt auch bei einer Paarung von Partnern, in denen nur neun oder weniger verschiedene Vorfahren auftreten. Zu zählen sind: Paarungspartner, deren Eltern und Großeltern (14 Tiere).
 

Rassekreuzungen im Allgemeinen sind verboten. Das Einkreuzen einer anderen Rasse bedarf darf nur erfolgen, wenn dies einem gut durchdachten Zuchtziel zum Positiven gereicht. Erlaubte Rassekreuzungen sind dem jeweiligen Standard zu entnehmen.

 

Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Zuchtausschuss. Die Paarung zwischen zwei unerlaubten Rassen ist vor der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag an den Zuchtausschuss zu stellen, und zwar unter Beifügung des fotokopierten Stammbaumes der Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels. Die Genehmigung einer solchen Verpaarung obliegt der einfachen Mehrheit des Zuchtausschusses. Evtl. Jungtiere aus einer solchen Verpaarung erhalten einen RIEX-Stammbaum.

 

Im Allgemeinen wird empfohlen, nur Katzen und Kater zur Zucht zu verwenden, die auf einer Ausstellung mindestens ein "Vorzüglich“ oder „Excellent" erhalten haben.

 

 

 

 

Wurfmeldungen und Stammbäume

 

Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 8 Wochen unter Einsendung der Wurfmeldung und der fotokopierten Stammbäume (nur beim ersten Wurf) und Titelurkunden der Elterntiere per Post oder Fax an das Zuchtbuchamt zu senden. Alle Unterlagen müssen lesbar sein. Farben, Geschlecht und Namen können, soweit diese noch nicht festgestellt werden können, nachgemeldet werden. Verspätet eingehende Meldungen werden mit einem Säumniszuschlag pro Woche belegt. Die Höhe des Säumniszuschlags richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung. Bei Wurfmeldungen, die später als drei Monate nach der Geburt der Jungtiere bei der Geschäftsstelle eingehen, kann eine Verweisgebühr erhoben werden.

 

Nur der eingetragene und bei uns registrierte Besitzer/Eigentümer kann Stammbäume für Jungtiere beantragen und Wurfmeldungen unterschreiben. Es müssen alle in einem Zwinger geborenen Jungtiere registriert werden. Wenn in einer Zucht ein bereits aus früheren Würfen gemeldeter Name erneut vergeben werden soll, muss ein Namenzusatz vergeben werden (z.B.: Johann II oder Johann Paul)

 

Für jedes in der DE registrierte Jungtier kann ein Stammbaum bis zu 4 Generationen erstellt werden. Die Stammbäume werden dem Züchter nur gegen Vorkasse zugestellt. Alternativ kann eine Zahlung über ein Lastschriftverfahren erfolgen. Hierzu ist ein entsprechendes Formular auszufüllen und in der Geschäftsstelle der DE abzugeben.

 

Um ordentliche und fehlerfreie Stammbäume erstellen zu können, müssen der Wurfmeldung gut lesbare Kopien der Ahnentafeln sowie Titelurkunden der Elterntiere beigefügt werden.

 

Farbänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen können nach einer Richterbewertung durch zwei Richter auf einer Ausstellung erfolgen. Ebenso werden genetische Tests zur Änderung akzeptiert.

Für Namens- oder Geschlechtsänderungen und Farbänderungen können bei der DE kostenpflichtig neue Stammbäume beantragt werden. Eigenmächtige Änderungen in den Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum ungültig.

 

Verstöße dieser Art werden vom Zucht- und Rechtsausschuss geahndet. Prämierungen und Ausstellungen dürfen in der vorgesehenen Rubrik auf den Stammbäumen vom Besitzer selbst eingetragen werden. Bewertungen für Titel (3 X CAC, 3 X CACIB usw.) müssen innerhalb von 3 Wochen unter Einsendung der fotokopierten Urkunden und Richterberichte der Geschäftsstelle gemeldet werden. Nur so ist gewährleistet, dass ein erworbener Titel (Champion etc.) registriert und bei den nächsten Jungtierstammbäumen oder Ausstellungen berücksichtigt wird. Elterntiere erhalten in der Ahnentafel den Titel, den sie zum Zeitpunkt der Geburt der Jungtiere erreicht haben

 

Ist sich der Züchter bei der Farbbestimmung der Jungtiere unsicher oder möchte eine Wurfabnahme haben, kann er dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Mit Zustimmung des Züchters, kann der Verein einen in der Nähe wohnenden und erfahrenen Züchter der gleichen Rasse bitten, dies zu übernehmen. Wünscht der Züchter ausdrücklich eine Wurfabnahme durch ein Vorstandsmitglied oder des Zuchtausschusses ist dies gegen eine Aufwandspauschale möglich. Diese muss beim Vorstand erfragt werden aufgrund der jeweiligen Entfernung des Züchters und des damit verbundenen Aufwands.

 

Für jedes weiße Jungtier muss ein Attest eines Arztes vorliegen aus dem hervorgeht, dass das Jungtier hörend ist. Die Ergebnisse bzw. die Bescheinigung muAss zwischen der 10. Und 18. Woche beim Zuchtbuchamt eingereicht werden.

 

Genetische Unmöglichkeiten müssen durch einen Abstammungsnachweis beider Elterntiere belegt werden. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Züchter. Das Ergebnis wird dann im Stammbaum aufgenommen.

 

Beim Ausstellen von Stammbäumen werden die jeweils geltenden Bestimmungen der Deutschen Edelkatze zugrunde gelegt. Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit vom Zuchtbuchamt in den Eintragungspapieren der Tiere und deren Nachkommen geändert werden (zu Farb- und Geschlechts- und Namensänderungen). Für etwa entstehende Kosten kann der Züchter haftbar gemacht werden.

 

Bei Verlust eines Stammbaums kann eine Zweitausfertigung beim Zuchtbuch beantragt werden. Dies ist kostenpflichtig und wird in dem neuen Stammbaum vermerkt. Sollte der Originalstamm-baum wiedergefunden werden, ist die Zweitausfertigung dem Zuchtbuch sofort auszuhändigen. Sollte es mit dem Originalstammbaum oder mit der Zweitausfertigung zum Betrug kommen, so ist der Verein zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds berechtigt.

 

 

Deckkater, Abgabe/Verkauf

 

Deckkaterbesitzer müssen sich, bevor sie Zuchtkatzen zum Decken annehmen, von der Abstammung und Rassenreinheit der Katze durch Einsicht der Stammbäume und deren Richtigkeit überzeugen. Der Deckkater darf nur mit Zuchtkatzen verpaart werden, wenn diese einen Stammbaum von einem eingetragenen und anerkannten Verein besitzen und der Zuchtkatzenbesitzer in einem eingetragenen Verein Mitglied ist. Eine vorsätzliche Deckung von Haus- und Mischlingskatzen ist untersagt und hat den Ausschluss aus dem Verein zu folge. Darunter fällt auch die vorsätzliche Verpaarung von Rassekatzen ohne Stammbaum.

 

Der Deckkaterbesitzer verpflichtet sich, nur Zuchtkatzen zum Decken anzunehmen, wenn seine Zucht frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist.

 

Der Deckkater sollte im Zeitraum von 2 Wochen nur jeweils eine Katze, die nicht in der eigenen Zucht lebt, decken.

 

Um eine Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollten Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung verwendet werden, wenn der Paarungspartner aus einem anderen Zwinger/ einer anderen Cattery kommt.

 

Es wird empfohlen, bei jeder Fremddeckung einen Vertrag zu schließen, der Deckgebühr, Aushändigung der Stammbäume, Unterzeichnung der Deckbescheinigung, Regelungen bei nicht erfolgter Aufnahme der Katze, etc. regelt.  Es wird empfohlen alle Absprachen schriftlich zu fixieren.

 

Die Züchter dürfen ihre Jungtiere frühestes ab einem Alter von 12 Wochen und erst dann abgeben, wenn diese die vorschriftsmäßigen Impfungen (2 x gegen Katzenschupfen/-seuche) erhalten haben. Katzen die in die Zucht verkauft werden müssen mit einem Microchip gekennzeichnet werden. Die jungen Katzen müssen gesund, entwurmt und ungezieferfrei sein. Reklamationen von Käufern, die beweisen, dass diese Bestimmungen vom Züchter nicht erfüllt wurden, werden zwecks Ahndung an den jeweiligen Zucht- oder Rechtsausschuss des betreffenden Vereins weitergeleitet.

 

Es wird empfohlen, ein Gesundheitszeugnis vom Tierarzt ausstellen zu lassen, welches bescheinigt, dass die Katze frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist und/oder andere Anomalien oder Deformationen ausgeschlossen sind. Hierbei ist zu bemerken, dass diese Bescheinigungen nur 3 Tage Gültigkeit haben.

 

Der Stammbaum gehört zu jeder Katze. Original-Stammbaum und lmpfpass sind dem neuen Besitzer auszuhändigen.

 

Der Züchter ist verpflichtet, den Verkauf und sonstige Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu kontrollieren. Jeder Züchter ist verpflichtet ein Zuchtbuch zu führen.

 

 

Zuchtbuchregeln

 

Für zuchtspezifische Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Zuchtausschuss.

 

Bei Verstößen gegen die geltenden Zuchtrichtlinien kann eine Verweisgebühr erhoben werden, deren Höhe sich nach dem Verstoß richtet. Bei wiederholtem Nichtbeachten der Bedingungen erfolgt eine Verwarnung mit dem Hinweis, dass ein weiterer Verstoß ein Verfahren beim Rechtausschuss oder beim jeweiligen Verband einleitet, das einen Ausschuss aus dem Verband/Verein nach sich ziehen kann.

 

Fallen Ausstellungstermine anderer Vereine auf das gleiche Datum einer Ausstellung der DE, so werden die dort erhaltenen Bewertungen nur nach Genehmigung durch den Vorstand anerkannt (Ausnahme sind Ausstellungen im Ausland).

 

 

Haltungsrichtlinien

 

Verbindliche Haltungsrichtlinien für die Mitglieder der DE - Deutsche Edelkatze e.V.

 

Die Größe eines Raumes, in dem Katzen gehalten werden, soll - unter Zugrundelegung eines Lebensraums-Minimums von 2,5 qm pro Katze - nicht unter 10 qm betragen, und der Raum muss so hoch sein, dass ein Mensch sich aufrecht darin bewegen kann.

 

Deckkater oder Zuchtkatzen dürfen nicht alleine ohne Mitkatzen sowie in Kellern, Käfigen, Garagen u.ä. ohne jeglichen Kontakt zum Menschen gehalten werden. Dies ist keine artgerechte Haltung und daher untersagt. Deckkatern muss entweder durch ein Gitter getrennt die Gegenwart anderer Katzen oder die Gesellschaft eines oder mehrerer kastrierter Tiere, mit denen er sich verträgt, ermöglicht werden. Sollte dies nicht eingehalten werden und der Vorstand wird darüber informiert, ist eine unangemeldete Besichtigung notwendig und der Vorstand entscheidet durch eine einfache Mehrheit über die Nachbesserung oder sogar den sofortigen Ausschluss aus dem Verband/Verein.

 

Den Zuchtkatern, die zum Fremddecken eingesetzt werden, muss für die Paarung ein gesonderter Raum zur Verfügung stehen, der mitsamt dem darin vorhandenen Mobiliar gut abwaschbar und desinfizierbar ist.

 

Oberstes Gebot ist Sauberkeit, sowohl hinsichtlich der Katzentoiletten und Näpfe als auch der Böden, Teppiche, Polster usw. Das gleiche gilt für die Pflege der Katzen selbst (Fell, Augen, Ohren).

 

Bei Krankheit einer Katze muss eine angemessene Behandlung unter tierärztlicher Kontrolle bis zur völligen Ausheilung erfolgen.

 

Weitere Punkte sind in den Zuchtrichtlinien angesprochen. Im Übrigen gelten die einschlägigen Paragraphen der Satzung.

 

 

 

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