Zuchtrichtlinien der Deutschen Edelkatze

    A. Voraussetzungen für die Eintragung in die Zuchtbücher:

  1. . Jeder Züchter ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu führen. Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den ausgewählten Zwingernamen. Der Vorname ,Zwingername plus Satzzeichen und Leerstellen darf aus computertechnischen Gründen nicht mehr als 25 Stellen haben.
    Eingetragene Zwingernamen sind als Vorname unzulässig. Der Züchter muß einen oder mehrere Namen als Zwingernamen vorschlagen: die Eintragung eines Namens erfolgt durch die DE.

  2. . Züchter ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken läßt bzw. die Mutterkatze am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt. Als Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum.

  3. . Zur Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden, die in den Zuchtbüchern der DE oder eines anderen anerkannten Verbandes eingetragen sind, und deren Besitzer Mitglied in der DE oder in einem anderen anerkannten Verband ist.

  4. . Jeder Inhaber eines Zwingernamens, der in den Besitz einer nicht registrierten Rassekatze gelangt, kann diese durch Namensgebung seines Zwingernamens adoptieren. Voraussetzung hierfür ist eine Vorstellung der Katze in der Novizenklasse. Sie kann dann einen Exp.Stammbaum erhalten mit Vornamen und Zwingernamen des Besitzers, jedoch die Vorfahren erscheinen als "nicht registriert".

    B. Zuchteinschränkungen

  5. . Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt werden. Erfolgt eine Deckung zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat, so ist ein tierärztliches Attest vorzulegen, welches die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet. Bei einer Deckung vor Vollendung des 10. Lebensmonats wird ein tierärztliches Attest nicht anerkannt. Der Zuchtausschuss entscheidet über entsprechende Auflagen. (z.B. Festsetzung des Termins, an dem die Katze erneut gedeckt werden darf. Bei Zuwiderhandlung kann der Zuchtausschuss ein Bußgeld festsetzen oder eine entsprechende Eintragung in den Stammbaum der Jungtiere veranlassen.)

  6. .Eine Katze darf erst nach Ablauf von 3 Monaten nach dem letzten Wurf wieder neu belegt werden. Bei einer Deckung, die mehr als 2 Monate nach dem letzten Wurf erfolgte, kann ein tierärztliches Attest anerkannt werden, das die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet. Bei einer Deckung, die früher als 2 Monate nach dem letzten Wurf erfolgte, entscheidet der Zuchtausschuss von Fall zu Fall über entsprechende Auflagen(s.B.5)

  7. Eine Zuchtkatze darf innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als 2 Würfe haben (z.B. 1.Wurf am 01.März, 2.Wurf am 10.August; der nächste Wurf darf dann erst wieder ab dem 02.März des folgenden Jahres geboren werden. Auflagen siehe B.5)

  8. Verwandtenpaarungen: Die Paarung zwischen Vollgeschwistern ist vor der Deckung zu beantragen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag an den Zuchtausschuss zu stellen, und zwar unter Beifügung des fotokopierten Stammbaumes der Paarungspartner und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels. Diese Unterlagen sind der Geschäftsstelle in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Für die Jungtiere aus einer solchen Paarung müssen tierärztliche Gutachten beigebracht werden. Werden die Jungtiere darin als gesund befunden, erhalten sie einen Stammbaum. Die gleiche Regelung gilt auch bei einer Paarung von Partnern, in denen nur neun oder weniger verschiedene Vorfahren auftreten. Zu zählen sind: Paarungspartner, deren Eltern und Großeltern (14 Tiere).

  9. Rassekreuzungen im Allgemeinen sind verboten. Das Einkreuzen einer anderen Rasse darf nur erfolgen, wenn dies einem gut durchdachten Zuchtziel zum Positiven gereicht. Die einzelnen Rassen sind: Rasse Nr.1 Perser, Colourpoint, Exotic,
    Rasse Nr.11 HI. Birma,
    Rasse Nr.111 Ragdoll,
    Rasse Nr.1V Türkisch Van
    Rasse Nr. V Türkisch Angora,
    Rasse Nr. VI Norwegische Waldkatze,
    Rasse Nr. VII Sibirische Katze und Neva Masquerade,
    Rasse Nr.VIII Maine Coon,
    Rasse Nr.IX Abessinier + Somali,
    Rasse Nr.X Britisch Kurzhaar
    Rasse Nr.,XI Scottish Fold,
    Rasse Nr.XII Keltische Kurzhaar,
    Rasse XIII Brasilianische Kurzhaar,
    Rasse Nr,XIV Russisch Blau,
    Rasse Nr.XV Manx,
    Rasse Nr..XVI Japanse Bobtail,
    Rasse Nr. XVII Burma,
    Rasse Nr XVIII Bengal bzw. Leopardette,
    Rasse Nr.XIXI Ocicat,
    Rasse Nr. XX Cornish Rex,
    Rasse Nr.XXI Devon Rex
    Rasse Nr.XXII German Rex,
    Rasse Nr. XXIII American Wirehair,
    Rasse Nr. XXIV Siam, Balinesen, OKH, Javanesen/Mandarin
    RasseNr.XXV Thai,
    Rasse Nr. XXVI Don Sphinx
    Es ist im Falle einer geplanten Rassekreuzung ein Antrag (wie unter B.) zu stellen. Die Zuordnung der aus einer Rassekreuzung gefallenen Jungtiere zu einer der bestehenden Rasse und die damit verbundene Eintragung in RIEX kann normalerweise ab einem Mindestalter von 6 Monaten aus jeder deutschen Ausstellung der DE erfolgen.( Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Zuchtausschuss). Voraussetzung hierfür ist die Bewertung der Katze mit "vorzüglich". Vor dieser Zuordnung sind die Tiere (ebenfalls im RIEX) unter 1 3a bei Langhaar oder 26 bei Kurzhaar einzutragen. Die Ausstellung der Stammbäume kann bis zur entsprechenden Zuordnung zurückgestellt werden. Tiere, die unter 13a oder 26 eingetragen sind, werden nur nach Genehmigung durch den Zuchtausschuß zur Zucht zugelassen.

  10. . Im allgemeinen wird empfohlen, nur Katzen und Kater zur Zucht zu verwenden, die auf einer Ausstellung mindestens ein "vorzüglich" erhalten haben

    C.Wurfmeldungen und Stammbäume

  11. Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 8 Wochen unter Einsendung der Wurfmeldung und der fotokopierten Stammbäume der Elterntiere bei der Geschäftsstelle zu melden. Farben, Geschlecht und Namen können, soweit diese noch nicht festgestellt werden können, nachgemeldet werden . Verspätet eingehende Meldungen werden mit einem Säumniszuschlag pro Woche belegt. Die Höhe des Säumniszuschlags richtet sich nach der jeweils geltenden Gebührenordnung. Bei Wurfmeldungen, die später als drei Monate nach der Geburt der Jungtiere bei der Geschäftsstelle eingehen, kann eine Verweisgebühr erhoben werden.
  12. . Nur Mitglieder unseres Verbandes können Stammbäume

    für Jungtiere beantragen. Es müssen alle in einem Zwinger geborenen Jungtiere registriert werden. Nur der eingetragene und bei uns registrierte Besitzer kann Stammbäume für Jungtiere beantragen und Deckbscheinigungen unterschreiben. Ist der eingetragene Besitzer nicht identisch mit demjenigen, der derartige Dienstleistungen bei uns erbittet, werden die Wurfmeldungen zurückgewiesen.
  13. Für jedes in der DE registrierte Jungtier

    kann ein Stammbaum bis zu 4 Ahnengenerationen erstellt werden. Die Stammbäume werden dem Züchter im Allgemeinen gegen Vorkasse oder ersatzweise per Nachnahme zugestellt.
  14. Farbänderungen in bereits ausgestellten Stammbäumen können nach

    einer Richterbewertung auf einer internationalen Ausstellung durch einen vom Zuchtausschuss benannten Richter erfolgen. Für Namens- oder Geschlechtsänderungen und Farbänderungen können bei der DE kostenpflichtig neue Stammbäume beantragt werden. Eigenmächtige Änderungen in den Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum ungültig. Verstöße dieser Art werden vom Zucht- und Rechtsausschuß geahndet. Prämierungen und Ausstellungen dürfen in der vorgesehenen Rubrik auf den Stammbäumen vom Besitzer selbst eingetragen werden. Bewertungen für Titel( 3 X CAC, 3 X CACIB usw.) müssen innerhalb von 3 Wochen unter Einsendung der fotokopierten Urkunden und Richterberichte der Geschäftsstelle gemeldet werden. Nur so ist gewährleistet, daß ein erworbener Titel (Champion etc. ) registriert und bei den nächsten Jungtierstammbäumen oder Ausstellungen berücksichtigt wird.

    D.Katzenhaltung,Deckkater,Impfschutz, An- und Verkauf


  15. Zuchtkater und Zuchtkatzen müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche und -schnupfen haben. Die Gültigkeitsdauer der Impfung richtet sich nach dem verwendeten Impfstoff. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Versorgungmaßnahmen durchzuführen (z. B. Elisa-Test, Leukose-Impfung, Schnupfenimpfung). Kater und Katzen müssen frei von Ungeziefer sein und unter artgerechten, hygienischen Bedingungen gehalten werden. Tiere, die zu Ausstellungen gemeldet werden, müssen zusätzlich entweder gegen Tollwut geimpft sein, oder - je nach Ausstellungsbedingungen - eine entsprechende tierärztliche Bescheinigung haben.

  16. .Für die Führung von Deckkatern im offiziellen Zuchtkaterverzeichnis unserer Fachzeitschrift ist der jährliche Nachweis einer Richter- bewertung in der "Offenen Klasse" mit mindestens "vorzüglich" vorzulegen, ausserdem ein tierärztuches Gesundheitszeugnis und die Bestätigung, das der Kater bereits lebenden, gesunden Nachwuchs gezeugt hat. Für Deckkater , die bereits Titel erworben haben ( ab Champion ) genügt die Vorlage eines Gesundheitsattestes. Nur Kater von Mitgliedern unseres Verbandes können im Zuchtkaterverzeichnis aufgenommen werden.

  17. . Um eine Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollten Ausstellungstiere erst 14 Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung verwendet werden, wenn der Paarungspartner aus einem anderen Zwinger kommt. Es dürfen nur Zuchtkatzen angenommen werden, die im Besitz eines Mitglieds unseres oder eines anderen anerkannten Verbandes sind.

  18. .Sobald die gedeckte Katze beim Katzenbesitzer abgeholt wird, ist die geforderte Deckgebühr zu zahlen. Der Katzenbesitzer erhält vom Deckkaterbesitzer sofort einen ausgefüllten und unterschriebenen Deckschein und eine Fotokopie des Katerstammbaumes. Der Deckkaterbesitzer bescheinigt damit, daß der angegebene Kater tatsächlich der Vater der zu erwartenden Jungtiere ist. Es ist untersagt, Jungtiere als Deckentschädigung zu versprechen oder sich versprechen zu lassen. Gegen eine Vereinbarung des Vorkaufsrechts für ein Jungtier ist nichts einzuwenden. Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, so ist der Deckkaterbesitzer innerhalb von 7 Wochen nach dem Deckdatum schriftlich zu benachrichtigen. In diesem Fall hat der Katzenbesitzer für sein Tier innerhalb eines Jahres noch eine Deckung beim gleichen Kater frei. Ist die Annahme der Kätzin in dem angegebenen Zeitraum von seiten des Deckkaterbesitzers nicht möglich, so ist er verpflichtet, die Hälfte der geforderten Deckgebühr an den Katzenbesitzer zurückzuzahlen. Nimmt der Katzenbesitzer die zweite, kostenlose Deckung für seine Katze nicht in Anspruch, so bleibt die Deckgebühr voll bestehen und er kann keinerlei Rückzahlung verlangen. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater zusammengehalten bzw. gebracht werden. Nach Trennung von dem Kater darf die Katze frühestens nach 3 Wochen mit einem anderen Kater zusammengebracht werden. Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze vorübergehend entlaufen oder mit einem Hauskater zusammen war.

  19. Der Verkauf von Katzen an Tierhändler, Zoofachgeschäfte und Versuchsanstalten ist streng verboten. Eine bloße Vermittlung über eine Zoohandlung, bei der das Tier bis zur Abgabe beim Züchter verbleibt, ist erlaubt. Ein Verstoß zieht ein Verfahren des jeweiligen Verbandes zwecks sofortigen Ausschlusses nach sich.

  20. .Die Züchter dürfen ihre Jungtiere ab einem Alter von 12 Wochen und erst dann, wenn diese die vorschriftsmäßigen Impfungen gegen Katzenseuche erhalten und den vollen Impfschutz haben, abgeben. Die jungen Katzen müssen gesund, entwurmt und ungezieferfrei sein. Reklamationen von Käufern, die beweisen, daß diese Bestimmungen vom Züchter nicht erfüllt wurden, werden zwecks Ahndung an den jeweiligen Zucht- oder Rechtsausschuß des betreffenden Verbandes weitergeleitet.

  21. .Der Stammbaum gehört zu jeder Katze. Stammbaum und lmpfpass sind dem neuen Besitzer auszuhändigen.

  22. Der Züchter ist verpflichtet, den Verkauf und sonstige Abgabe seiner Jungtiere und anderer Katzen zu kontrollieren. Es wird empfohlen, selbst ein sog. "Züchterbuch" anzulegen.

  23. Stellt ein Züchter oder Katzenhalter bei seinen Tieren eine ansteckende Krankheit fest insbesondere Mikrosporie, Leukose, infektiöse Bauchwassersucht, Katzenseuche, Katzenschnupfen, so muß er dies unverzüglich der Geschäftsstelle melden. In diesem Fall muß -zwecks Vermeidung einer weiteren Ausbreitung dieser Krankheit - eine totale Zwingersperre ausgesprochen werden. Der Tierbesitzer darf keine Ausstellungen besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder bringen, keine Jungtiere oder andere Katzen verkaufen oder weitergeben. Eine solche Sperre hat Gültigkeit bis zur Vorlage eines tierärztlichen Attestes, das besagt, daß der gesamte Tierbestand frei von jeder übertragbaren Krankheit ist. Ansonsten dauert eine Zwangssperre mindesten 3 Monate. Auch hier kann Zuwiderhandlung der Ausschuß aus dem Verband bedeuten.

  24. .lm übrigen wird auf unsere Haltungsrichtlinien verwiesen.

    E. Zuchtbuchregeln
  25. Beim Ausstellen von Stammbäumen werden die jeweils geltenden Bestimmungen der DE zugrunde gelegt. Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können jederzeit vom Zuchtbuchamt in den Eintragungspapieren der Tiere und deren Nachkommen geändert werden (zu Farb- und Geschlechts- und Namensänderungen siehe P. 14). Für etwa entstehende Kosten kann der Züchter haftbar gemacht werden.

     

  26. Bei Unklarheiten bezüglich der Rasse und Farbe empfehlen wir, das Tier bei einer Ausstellung in der Novizen- bzw. Determinationsklasse vorzustellen und begutachten zu lassen. Erfahrene Richter stehen dort jederzeit zur Verfügung.

     

  27. Für zuchtspezifische Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den Zuchtausschuss.

     

  28. Bei Verstößen gegen die geltenden Zuchtrichtlinien kann eine Verweisgebühr erhoben werden, deren Höhe sich nach dem Verstoß richtet. Bei wiederholtem Nichtbeachten der Bedingungen erfolgt eine Verwarnung mit dem Hinweis, dass ein weiterer Verstoß ein Verfahren beim Rechtausschuss oder beim jeweiligen Verband einleitet, das einen Ausschuss aus dem Verband nach sich ziehen kann.

    Gebührenordnung:
    Stammbaum bis zu 4 Generationen: Euro 16,50
    Stammbaum-Umschreibung  
    Importstammbäume und solche aus anderen Verbänden Euro 21,00
    Stammbucheintragung ohne Vorfahren (z.B. Novizen) Euro ..8,00
    Gebühr für Zwingereintragung Euro 55,00
    Säumniszuschlag bei verspäteter Wurfmeldung pro Woche Euro ..3,00
    Transfer Euro 12,00

Fallen Ausstellungstermine mit denen der Deutschen Edelkatze, so werden die dort erhaltenen Bewertungen nur nach Genhmigung durch den Vorstand anerkannt. (Ausnahme Ausland).

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