A.
Voraussetzungen für die Eintragung in die Zuchtbücher:
-
. Jeder
Züchter ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu führen. Alle im
Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den
ausgewählten Zwingernamen. Der Vorname ,Zwingername plus Satzzeichen
und Leerstellen darf aus computertechnischen Gründen nicht mehr
als 25 Stellen haben.
Eingetragene Zwingernamen sind als Vorname unzulässig. Der Züchter
muß einen oder mehrere Namen als Zwingernamen vorschlagen:
die Eintragung eines Namens erfolgt durch die DE.
-
. Züchter
ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken läßt
bzw. die Mutterkatze am Tage der Geburt der Jungtiere besitzt. Als
Eigentumsnachweis gilt der Stammbaum.
-
. Zur
Zucht dürfen nur Katzen und Kater herangezogen werden, die in den
Zuchtbüchern der DE oder eines anderen anerkannten Verbandes eingetragen
sind, und deren Besitzer Mitglied in der DE oder in einem anderen
anerkannten Verband ist.
-
. Jeder
Inhaber eines Zwingernamens, der in den Besitz einer nicht registrierten
Rassekatze gelangt, kann diese durch Namensgebung seines Zwingernamens
adoptieren. Voraussetzung hierfür ist eine Vorstellung der Katze
in der Novizenklasse. Sie kann dann einen Exp.Stammbaum erhalten
mit Vornamen und Zwingernamen des Besitzers, jedoch die Vorfahren
erscheinen als "nicht registriert".
B. Zuchteinschränkungen
-
. Zuchtkatzen
dürfen erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt werden. Erfolgt
eine Deckung zwischen dem 10. und 12. Lebensmonat, so ist ein tierärztliches
Attest vorzulegen, welches die Frühdeckung aus medizinischen Gründen
befürwortet. Bei einer Deckung vor Vollendung des 10. Lebensmonats
wird ein tierärztliches Attest nicht anerkannt. Der Zuchtausschuss
entscheidet über entsprechende Auflagen. (z.B. Festsetzung des Termins,
an dem die Katze erneut gedeckt werden darf. Bei Zuwiderhandlung
kann der Zuchtausschuss ein Bußgeld festsetzen oder eine entsprechende
Eintragung in den Stammbaum der Jungtiere veranlassen.)
-
.Eine
Katze darf erst nach Ablauf von 3 Monaten nach dem letzten Wurf
wieder neu belegt werden. Bei einer Deckung, die mehr als 2 Monate
nach dem letzten Wurf erfolgte, kann ein tierärztliches Attest anerkannt
werden, das die Frühdeckung aus medizinischen Gründen befürwortet.
Bei einer Deckung, die früher als 2 Monate nach dem letzten Wurf
erfolgte, entscheidet der Zuchtausschuss von Fall zu Fall über entsprechende
Auflagen(s.B.5)
-
Eine
Zuchtkatze darf innerhalb von 12 Monaten nicht mehr als 2 Würfe
haben (z.B. 1.Wurf am 01.März, 2.Wurf am 10.August; der nächste
Wurf darf dann erst wieder ab dem 02.März des folgenden Jahres geboren
werden. Auflagen siehe B.5)
-
Verwandtenpaarungen:
Die Paarung zwischen Vollgeschwistern ist vor der Deckung zu beantragen.
Hierfür ist ein entsprechender Antrag an den Zuchtausschuss zu stellen,
und zwar unter Beifügung des fotokopierten Stammbaumes der Paarungspartner
und unter Angabe des jeweiligen Zuchtziels. Diese Unterlagen sind
der Geschäftsstelle in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Für
die Jungtiere aus einer solchen Paarung müssen tierärztliche
Gutachten beigebracht werden. Werden die Jungtiere darin als gesund
befunden, erhalten sie einen Stammbaum. Die gleiche Regelung gilt
auch bei einer Paarung von Partnern, in denen nur neun oder weniger
verschiedene Vorfahren auftreten. Zu zählen sind: Paarungspartner,
deren Eltern und Großeltern (14 Tiere).
-
Rassekreuzungen
im Allgemeinen sind verboten. Das Einkreuzen einer anderen Rasse
darf nur erfolgen, wenn dies einem gut durchdachten Zuchtziel zum
Positiven gereicht. Die einzelnen Rassen sind: Rasse Nr.1 Perser,
Colourpoint, Exotic,
Rasse Nr.11 HI. Birma,
Rasse Nr.111 Ragdoll,
Rasse Nr.1V Türkisch Van
Rasse Nr. V Türkisch Angora,
Rasse Nr. VI Norwegische Waldkatze,
Rasse Nr. VII Sibirische Katze und Neva Masquerade,
Rasse Nr.VIII Maine Coon,
Rasse Nr.IX Abessinier + Somali,
Rasse Nr.X Britisch Kurzhaar
Rasse Nr.,XI Scottish Fold,
Rasse Nr.XII Keltische Kurzhaar,
Rasse XIII Brasilianische Kurzhaar,
Rasse Nr,XIV Russisch Blau,
Rasse Nr.XV Manx,
Rasse Nr..XVI Japanse Bobtail,
Rasse Nr. XVII Burma,
Rasse Nr XVIII Bengal bzw. Leopardette,
Rasse Nr.XIXI Ocicat,
Rasse Nr. XX Cornish Rex,
Rasse Nr.XXI Devon Rex
Rasse Nr.XXII German Rex,
Rasse Nr. XXIII American Wirehair,
Rasse Nr. XXIV Siam, Balinesen, OKH, Javanesen/Mandarin
RasseNr.XXV Thai,
Rasse Nr. XXVI Don Sphinx
Es ist im Falle einer geplanten Rassekreuzung ein Antrag (wie unter
B.) zu stellen. Die Zuordnung der aus einer Rassekreuzung gefallenen
Jungtiere zu einer der bestehenden Rasse und die damit verbundene
Eintragung in RIEX kann normalerweise ab einem Mindestalter von
6 Monaten aus jeder deutschen Ausstellung der DE erfolgen.( Über
Ausnahmeregelungen entscheidet der Zuchtausschuss). Voraussetzung
hierfür ist die Bewertung der Katze mit "vorzüglich". Vor dieser
Zuordnung sind die Tiere (ebenfalls im RIEX) unter 1 3a bei Langhaar
oder 26 bei Kurzhaar einzutragen. Die Ausstellung der Stammbäume
kann bis zur entsprechenden Zuordnung zurückgestellt werden. Tiere,
die unter 13a oder 26 eingetragen sind, werden nur nach Genehmigung
durch den Zuchtausschuß zur Zucht zugelassen.
-
. Im
allgemeinen wird empfohlen, nur Katzen und Kater zur Zucht zu verwenden,
die auf einer Ausstellung mindestens ein "vorzüglich" erhalten haben
C.Wurfmeldungen und Stammbäume
-
Die
Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 8 Wochen unter Einsendung
der Wurfmeldung und der fotokopierten Stammbäume der Elterntiere
bei der Geschäftsstelle zu melden. Farben, Geschlecht und Namen
können, soweit diese noch nicht festgestellt werden können, nachgemeldet
werden . Verspätet eingehende Meldungen werden mit einem Säumniszuschlag
pro Woche belegt. Die Höhe des Säumniszuschlags richtet sich nach
der jeweils geltenden Gebührenordnung. Bei Wurfmeldungen, die später
als drei Monate nach der Geburt der Jungtiere bei der Geschäftsstelle
eingehen, kann eine Verweisgebühr erhoben werden.
-
. Nur
Mitglieder unseres Verbandes können Stammbäume
für Jungtiere beantragen. Es müssen alle in einem Zwinger geborenen
Jungtiere registriert werden. Nur der eingetragene und bei uns registrierte
Besitzer kann Stammbäume für Jungtiere beantragen und Deckbscheinigungen
unterschreiben. Ist der eingetragene Besitzer nicht identisch mit
demjenigen, der derartige Dienstleistungen bei uns erbittet, werden
die Wurfmeldungen zurückgewiesen.
-
Für jedes
in der DE registrierte Jungtier
kann ein Stammbaum bis zu 4 Ahnengenerationen erstellt werden. Die
Stammbäume werden dem Züchter im Allgemeinen gegen Vorkasse oder
ersatzweise per Nachnahme zugestellt.
-
Farbänderungen
in bereits ausgestellten Stammbäumen können nach
einer Richterbewertung auf einer internationalen Ausstellung durch
einen vom Zuchtausschuss benannten Richter erfolgen. Für Namens-
oder Geschlechtsänderungen und Farbänderungen können bei der DE
kostenpflichtig neue Stammbäume beantragt werden. Eigenmächtige
Änderungen in den Stammbäumen sind unzulässig und machen den Stammbaum
ungültig. Verstöße dieser Art werden vom Zucht- und Rechtsausschuß
geahndet. Prämierungen und Ausstellungen dürfen in der vorgesehenen
Rubrik auf den Stammbäumen vom Besitzer selbst eingetragen werden.
Bewertungen für Titel( 3 X CAC, 3 X CACIB usw.) müssen innerhalb
von 3 Wochen unter Einsendung der fotokopierten Urkunden und Richterberichte
der Geschäftsstelle gemeldet werden. Nur so ist gewährleistet, daß
ein erworbener Titel (Champion etc. ) registriert und bei den nächsten
Jungtierstammbäumen oder Ausstellungen berücksichtigt wird.
D.Katzenhaltung,Deckkater,Impfschutz, An- und
Verkauf
-
Zuchtkater
und Zuchtkatzen müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und
einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche und -schnupfen
haben. Die Gültigkeitsdauer der Impfung richtet sich nach dem verwendeten
Impfstoff. Es wird empfohlen, alle medizinisch sinnvollen Versorgungmaßnahmen
durchzuführen (z. B. Elisa-Test, Leukose-Impfung, Schnupfenimpfung).
Kater und Katzen müssen frei von Ungeziefer sein und unter artgerechten,
hygienischen Bedingungen gehalten werden. Tiere, die zu Ausstellungen
gemeldet werden, müssen zusätzlich entweder gegen Tollwut geimpft
sein, oder - je nach Ausstellungsbedingungen - eine entsprechende
tierärztliche Bescheinigung haben.
-
.Für
die Führung von Deckkatern im offiziellen Zuchtkaterverzeichnis
unserer Fachzeitschrift ist der jährliche Nachweis einer Richter-
bewertung in der "Offenen Klasse" mit mindestens "vorzüglich" vorzulegen,
ausserdem ein tierärztuches Gesundheitszeugnis und die Bestätigung,
das der Kater bereits lebenden, gesunden Nachwuchs gezeugt hat.
Für Deckkater , die bereits Titel erworben haben ( ab Champion
) genügt die Vorlage eines Gesundheitsattestes. Nur Kater von Mitgliedern
unseres Verbandes können im Zuchtkaterverzeichnis aufgenommen werden.
-
. Um
eine Ausbreitung latent vorhandener, übertragbarer Krankheiten auf
ein Mindestmaß zu beschränken, sollten Ausstellungstiere erst 14
Tage nach dem Besuch einer Ausstellung zur Paarung verwendet werden,
wenn der Paarungspartner aus einem anderen Zwinger kommt. Es dürfen
nur Zuchtkatzen angenommen werden, die im Besitz eines Mitglieds
unseres oder eines anderen anerkannten Verbandes sind.
-
.Sobald
die gedeckte Katze beim Katzenbesitzer abgeholt wird, ist die geforderte
Deckgebühr zu zahlen. Der Katzenbesitzer erhält vom Deckkaterbesitzer
sofort einen ausgefüllten und unterschriebenen Deckschein und eine
Fotokopie des Katerstammbaumes. Der Deckkaterbesitzer bescheinigt
damit, daß der angegebene Kater tatsächlich der Vater der
zu erwartenden Jungtiere ist. Es ist untersagt, Jungtiere als Deckentschädigung
zu versprechen oder sich versprechen zu lassen. Gegen eine Vereinbarung
des Vorkaufsrechts für ein Jungtier ist nichts einzuwenden. Bleibt
eine Paarung ohne Erfolg, so ist der Deckkaterbesitzer innerhalb
von 7 Wochen nach dem Deckdatum schriftlich zu benachrichtigen.
In diesem Fall hat der Katzenbesitzer für sein Tier innerhalb eines
Jahres noch eine Deckung beim gleichen Kater frei. Ist die Annahme
der Kätzin in dem angegebenen Zeitraum von seiten des Deckkaterbesitzers
nicht möglich, so ist er verpflichtet, die Hälfte der geforderten
Deckgebühr an den Katzenbesitzer zurückzuzahlen. Nimmt der Katzenbesitzer
die zweite, kostenlose Deckung für seine Katze nicht in Anspruch,
so bleibt die Deckgebühr voll bestehen und er kann keinerlei Rückzahlung
verlangen. Eine Zuchtkatze darf grundsätzlich nur mit einem Kater
zusammengehalten bzw. gebracht werden. Nach Trennung von dem Kater
darf die Katze frühestens nach 3 Wochen mit einem anderen Kater
zusammengebracht werden. Dies gilt auch, wenn eine Zuchtkatze vorübergehend
entlaufen oder mit einem Hauskater zusammen war.
-
Der Verkauf
von Katzen an Tierhändler, Zoofachgeschäfte und Versuchsanstalten
ist streng verboten. Eine bloße Vermittlung über eine Zoohandlung,
bei der das Tier bis zur Abgabe beim Züchter verbleibt, ist erlaubt.
Ein Verstoß zieht ein Verfahren des jeweiligen Verbandes zwecks
sofortigen Ausschlusses nach sich.
-
.Die
Züchter dürfen ihre Jungtiere ab einem Alter von 12 Wochen und erst
dann, wenn diese die vorschriftsmäßigen Impfungen gegen Katzenseuche
erhalten und den vollen Impfschutz haben, abgeben. Die jungen Katzen
müssen gesund, entwurmt und ungezieferfrei sein. Reklamationen von
Käufern, die beweisen, daß diese Bestimmungen vom Züchter
nicht erfüllt wurden, werden zwecks Ahndung an den jeweiligen Zucht-
oder Rechtsausschuß des betreffenden Verbandes weitergeleitet.
-
.Der
Stammbaum gehört zu jeder Katze. Stammbaum und lmpfpass sind dem
neuen Besitzer auszuhändigen.
-
Der Züchter
ist verpflichtet, den Verkauf und sonstige Abgabe seiner Jungtiere
und anderer Katzen zu kontrollieren. Es wird empfohlen, selbst ein
sog. "Züchterbuch" anzulegen.
-
Stellt
ein Züchter oder Katzenhalter bei seinen Tieren eine ansteckende
Krankheit fest insbesondere Mikrosporie, Leukose, infektiöse Bauchwassersucht,
Katzenseuche, Katzenschnupfen, so muß er dies unverzüglich
der Geschäftsstelle melden. In diesem Fall muß -zwecks Vermeidung
einer weiteren Ausbreitung dieser Krankheit - eine totale Zwingersperre
ausgesprochen werden. Der Tierbesitzer darf keine Ausstellungen
besuchen, keine Katzen zum Decken annehmen oder bringen, keine Jungtiere
oder andere Katzen verkaufen oder weitergeben. Eine solche Sperre
hat Gültigkeit bis zur Vorlage eines tierärztlichen Attestes, das
besagt, daß der gesamte Tierbestand frei von jeder übertragbaren
Krankheit ist. Ansonsten dauert eine Zwangssperre mindesten 3 Monate.
Auch hier kann Zuwiderhandlung der Ausschuß aus dem Verband
bedeuten.
-
.lm übrigen
wird auf unsere Haltungsrichtlinien verwiesen.
E. Zuchtbuchregeln
-
Beim Ausstellen von Stammbäumen
werden die jeweils geltenden Bestimmungen der DE zugrunde gelegt.
Fehlerhafte Angaben bei der Beantragung von Stammbäumen können
jederzeit vom Zuchtbuchamt in den Eintragungspapieren der Tiere
und deren Nachkommen geändert werden (zu Farb- und Geschlechts-
und Namensänderungen siehe P. 14). Für etwa entstehende
Kosten kann der Züchter haftbar gemacht werden.
-
Bei Unklarheiten bezüglich der
Rasse und Farbe empfehlen wir, das Tier bei einer Ausstellung
in der Novizen- bzw. Determinationsklasse vorzustellen und begutachten
zu lassen. Erfahrene Richter stehen dort jederzeit zur Verfügung.
-
Für zuchtspezifische Fragen
wenden Sie sich bitte direkt an den Zuchtausschuss.
-
Bei Verstößen gegen die
geltenden Zuchtrichtlinien kann eine Verweisgebühr erhoben
werden, deren Höhe sich nach dem Verstoß richtet. Bei
wiederholtem Nichtbeachten der Bedingungen erfolgt eine Verwarnung
mit dem Hinweis, dass ein weiterer Verstoß ein Verfahren
beim Rechtausschuss oder beim jeweiligen Verband einleitet, das
einen Ausschuss aus dem Verband nach sich ziehen kann.
| Gebührenordnung: |
| Stammbaum
bis zu 4 Generationen: |
Euro |
16,50 |
| Stammbaum-Umschreibung |
|
| Importstammbäume
und solche aus anderen Verbänden |
Euro |
21,00 |
| Stammbucheintragung
ohne Vorfahren (z.B. Novizen) |
Euro |
..8,00 |
| Gebühr für
Zwingereintragung |
Euro |
55,00 |
| Säumniszuschlag
bei verspäteter Wurfmeldung pro Woche |
Euro |
..3,00 |
| Transfer |
Euro |
12,00 |
Fallen Ausstellungstermine mit denen der
Deutschen Edelkatze, so werden die dort erhaltenen Bewertungen nur nach
Genhmigung durch den Vorstand anerkannt. (Ausnahme Ausland). |